§ 10 VOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10.

(1) Leistungen nach § 2 Z. 1 und 7 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern das Ansuchen binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 5) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z. 2 bis 6 und Z. 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Ansuchen erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monates zu erbringen.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hilfeleistungen sind nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet,

  1. 1. jede für den Bezug der Leistung maßgebende Änderung unverzüglich dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu melden und
  2. 2. unberechtigt empfangene Hilfeleistungen zu ersetzen, falls er den Bezug oder Fortbezug der Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldepflicht nach Z. 1 herbeigeführt hat, dies vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes.

(4) Auf die Rückforderung entgegen den Abs. 2 und 3 zu Unrecht bezogener Beträge kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Vorliegen berücksichtigungswerter Umstände, besonders in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers oder wenn das Verfahren zur Schadloshaltung des Bundes mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrage stünden, verzichten. Eine Vereinbarung über die Erstattung in Teilbeträgen ist zulässig; Stundungszinsen sind nicht vorzuschreiben.

(5) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt.

Schlagworte

Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR12112669

alte Dokumentnummer

N6199711132U

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