§ 10 VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Stoffliche Verwertung

§ 10.

(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe von Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen, Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

90%

  1. 2. Glas

93%

  1. 3. Keramik

95%

  1. 4. Metalle

95%

  1. 5. Kunststoffe

40%

  1. 6. Getränkeverbundkarton

40%

  1. 7. sonstige Materialverbunde

15%

  1. 8. Holz

15%

  

(2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Hersteller nachweist, dass die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

Schlagworte

Transportverpackung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081912

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)