Stoffliche Verwertung
§ 10.
(1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe von Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen, Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:
| 90% |
| 93% |
| 95% |
| 95% |
| 40% |
| 40% |
| 15% |
| 15% |
(2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn
- 1. der Hersteller nachweist, dass die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind, und
- 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.
Schlagworte
Transportverpackung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081912
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