zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 10.
(1) Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das versendende Steuerlager befindet, unter den vom Zollamt festgelegten Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Abgabe eines elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen, in welchem sämtliche Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern zusammengefasst werden dürfen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammen zu fassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen. Sofern sich das Steuerlager in welchem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren empfangen werden sollen im Bereich eines anderen Zollamts befindet, ist dieses Zollamt durch das im ersten Satz genannte Zollamt von den zugelassenen Vereinfachungen zu verständigen.
(2) Auf Antrag des Versenders kann das Zollamt, wenn die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet
- a) zulassen, dass das elektronische Verwaltungsdokument unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
- b) anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen.
- Dies gilt nicht, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.
(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet durch einen Steuerlagerinhaber unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 und 6 über die Erstellung, Annullierung und Erledigung des elektronischen Verwaltungsdokuments sowie das Ausfallverfahren gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.
Schlagworte
Beförderungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40117009
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