§ 10 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 10.

(1) Erfolgt am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber eines Unternehmens, und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, kann das Zollamt Österreich unter den vom Zollamt Österreich festgelegten Bedingungen auf Antrag des Steuerlagerinhabers als Versender die Abgabe eines elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen, in welchem sämtliche Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern zusammengefasst werden dürfen, sofern dadurch die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet ist. Die Abgabe dieses elektronischen Verwaltungsdokuments hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammen zu fassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.

(2) Auf Antrag des Versenders kann das Zollamt Österreich, wenn die Erhebung der Verbrauchsteuern dadurch nicht gefährdet ist, für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen im Steuergebiet

  1. a) zulassen, dass das elektronische Verwaltungsdokument unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung erstellt wird;
  2. b) anstelle des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vereinfachte Verfahren zulassen.

(3) Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen im Anschluss an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet durch einen Steuerlagerinhaber unter Steueraussetzung in sein Steuerlager im Steuergebiet befördert werden. Die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 und 6 über die Erstellung, Annullierung und Erledigung des elektronischen Verwaltungsdokuments sowie das Ausfallverfahren gelten sinngemäß. Für die Beförderung hat der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch die Beförderung ab. Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind unverzüglich in das Steuerlager zu verbringen.

Schlagworte

Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228995

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