§ 10.
(1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136479
alte Dokumentnummer
N8199326759J
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