§ 10 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 10.

(1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Förderungsansuchen an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136479

alte Dokumentnummer

N8199326759J

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