§ 10.
(1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.
(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Förderungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223648
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