Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
Steuerschuldner
§ 10.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- 3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12053455
alte Dokumentnummer
N3199423634L
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