§ 10 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).

Steuerschuldner

§ 10.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
  2. 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
  3. 3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053455

alte Dokumentnummer

N3199423634L

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