Steuerschuldner
§ 10.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- 3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
- 4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12055370
alte Dokumentnummer
N3199657244J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)