§ 10 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Steuerschuldner

§ 10.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
  2. 2. in den Fällen des § 9 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
  3. 3. in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  4. 4. in den Fällen des § 9 Abs. 5 der Zollschuldner.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055370

alte Dokumentnummer

N3199657244J

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