§ 10 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10.

(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

  1. 1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
  2. 2. die Art der Lieferung;
  3. 3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
  4. 4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
  5. 5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

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