Geschäfts- und Lieferbedingungen
§ 10.
(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen
- 1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
- 2. die Art der Lieferung;
- 3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
- 4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
- 5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse.
(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.
(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.
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