§ 10 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10.

(1) Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

  1. 1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;
  2. 2. die Art der Lieferung;
  3. 3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;
  4. 4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;
  5. 5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;
  6. 6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs. 4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

(2) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

(3) Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.

Schlagworte

Geschäftsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR12056468

alte Dokumentnummer

N3199811165U

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