Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
- a) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;
- b) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik;
- c) Toxikologie;
- d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen
- aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
- bb) Ernährungsökonomie
- cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
- dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
- ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
- a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
- b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12122574
alte Dokumentnummer
N7198910498X
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