§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1989

Zweite Diplomprüfung

§ 10.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;
  2. b) Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik;
  3. c) Toxikologie;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen
  1. aa) Lebensmittelproduktion und -technologie
  2. bb) Ernährungsökonomie
  3. cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung
  4. dd) Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
  5. ee) Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
  2. b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122574

alte Dokumentnummer

N7198910498X

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