§ 10 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Zweite Diplomprüfung

§ 10.

(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

  1. a) Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;
  2. b) Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;
  3. c) Toxikologie;
  4. d) nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen:
  1. aa) Lebensmittelproduktion und -technologie,
  2. bb) Ernährungsökonomie,
  3. cc) Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,
  4. dd) Ernährung und Umwelt,
  5. ee) Spezielle Diätetik.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(3) Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

  1. a) eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
  2. b) eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125347

alte Dokumentnummer

N7199433120J

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