§ 10 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. XX Abs. 4 BG, BGBl. Nr. 605/1987.

II. Gerichtshöfe erster Instanz

§ 10

§ 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:

  1. 1. die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
  2. 2. die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
  3. 3. die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.

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