§ 10 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2

§ 10.

(1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:

  1. 1. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
  2. 2. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
  3. 3. Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
  4. 4. Untersagung von Massenveranstaltungen.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.

(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf

  1. 1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag,
  2. 2. Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
  3. 3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
  4. 4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.

(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.

(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn

  1. 1. die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
  2. 2. Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
  3. 3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.

(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.

(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.

Schlagworte

Postverwaltung, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 150/1978,

BGBl. Nr. 76/1985

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134902

alte Dokumentnummer

N8198914666J

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