Maßnahmen bei Auslösung der Smogalarmstufen 1 und 2
§ 10.
(1) Der Smogalarmplan hat folgende Anordnungen vorzusehen:
- 1. zeitlich, räumlich und sachlich begrenzte Beschränkungen oder Verbote für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und anderen mit Verbrennungsmotoren ausgestatteten Fahrzeugen,
- 2. Verwendung schadstoffarmer Brennstoffe, Drosselung oder Stillegung von Anlagen,
- 3. Einschränkungen des Hausbrandes hinsichtlich der Höhe der Raumtemperatur und der Verwendung bestimmter Brennstoffe,
- 4. Untersagung von Massenveranstaltungen.
(2) Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 2 und im Rahmen des Smogalarmplanes Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durch Verordnung sowie Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 durch Verordnung oder Bescheid zu erlassen. Der Landeshauptmann hat vor der Festlegung von Maßnahmen im Smogalarmplan die zuständige Berghauptmannschaft anzuhören, soweit sich diese Maßnahmen auf den Bergbau beziehen.
(3) Anordnungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind nicht anzuwenden auf
- 1. Fahrzeuge der Feuerwehren, der Rettungsdienste, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Einsatzfahrzeuge der E-Werke, Verkehrsbetriebe, Gaswerke, Wasserwerke, der Kanalgebrechendienste, Einsatzfahrzeuge der Eisenbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung, Fahrzeuge zur Versorgung mit Arzneimitteln und von Apotheken sowie des Lebensmittelhandels, Fahrzeuge der Ärzte und Tierärzte im Dienst, Fahrzeuge der Bestattungsdienste, des Zivilschutzes und der Müllabfuhr sowie der Schadstoffmessung, Fahrzeuge im Linienverkehr, Behindertenfahrzeuge, Fahrzeuge im behördlichen Auftrag, Fahrzeuge der Zollwache und Fahrzeuge des Österreichischen Rundfunks in dem zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags unbedingt erforderlichen Ausmaß,
- 2. Fahrzeuge mit Elektromotor und Fahrzeuge, die die gemäß § 1 d Abs. 1 Z 3.1.1 KDV 1967 vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhalten,
- 3. den Eisenbahn-, Schiffs- sowie Linienflugverkehr,
- 4. Einsätze des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, die Vorbereitung solcher Einsätze, ausgenommen jedoch militärische Übungen, sowie die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unbedingt erforderlichen Maßnahmen.
(3a) Die Kennzeichnung von Fahrzeugen im Sinn des Abs. 3 Z 2 ist von gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden, von einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen oder von der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131 KFG 1967) gegen Ersatz der Gestehungskosten auszufolgen oder anzubringen, wenn das Kraftfahrzeug den Vorschriften des Abs. 3 Z 2 entspricht.
(3b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Abs. 3 Z 2 festzusetzen. Darin ist insbesondere die Herstellung und Vergabe der Kennzeichnung, deren Beschaffenheit, Aussehen und Anbringung am Fahrzeug festzulegen. Diese Verordnung ist mit 1. Mai 1993 in Kraft zu setzen und spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kundzumachen. Die Landeshauptmänner haben bestehende Vorschriften in den Smogalarmplänen über die Kennzeichnung von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben. Die Landeshauptmänner dürfen keine weiteren als im § 10 Abs. 3 enthaltenen Ausnahmen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verordnen. Bestehende Vorschriften, welche über § 10 Abs. 3 hinausreichende Ausnahmen vorsehen, sind mit Wirkung des Inkrafttretens dieser Verordnung aufzuheben.
(4) Von der Anordnung zur Stillegung von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 2 sind ausgenommen Anlagen zum Beheizen von Wohngebäuden, Kasernen, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit, Anlagen zur Warmwasserbereitung, Feuerungsanlagen in Bäckereien und ähnlichen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Betrieben sowie Anlagen der Tierzucht und Tierhaltung oder der Pflanzenzucht. Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(5) Im Abs. 4 nicht genannte Anlagen sind mit Bescheid des Landeshauptmannes von der Anordnung zur Stillegung gemäß Abs. 1 Z 2 auszunehmen, wenn
- 1. die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,
- 2. Schäden an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder
- 3. infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe des Smogalarmes.
- Die Anordnung der Beschränkung des Betriebs dieser Anlagen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß ist jedoch zulässig.
(6) Der Landeshauptmann kann für Betriebe mit erheblichem Emissionsbeitrag durch Bescheid Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 für die einzelnen Alarmstufen im Rahmen des Smogalarmplans vorsorglich festlegen. Soweit sich derartige Maßnahmen auf Bergbaue beziehen, sind sie nach Anhörung der zuständigen Berghauptmannschaft zu treffen.
(7) Während des Vorliegens der Alarmstufe 1 und 2 ist das Fernbleiben der Schüler gemäß § 9 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung, und § 45 Abs. 1 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung, gerechtfertigt.
Schlagworte
Postverwaltung, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr, BGBl. Nr. 150/1978,
BGBl. Nr. 76/1985, BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12135830
alte Dokumentnummer
N8199220545J
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