Meldepflichten
§ 10.
(1) Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 8 haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse mit der Angabe der durchschnittlichen Preise, die dem Kriterium der Handelsüblichkeit zu entsprechen haben, zu übermitteln.
(2) Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
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