§ 10 Schulobstverordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.2016

Meldepflichten

§ 10.

Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40186171

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