Abklärung im Kontaktbestand
§ 10.
Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 7 (Kontaktbestand) sind folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1. Im Kontaktbestand (seuchenverdächtigen Bestand) sind alle Tiere von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
- 2. Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate jedoch nicht später als zwölf Monate nach der Untersuchung gemäß Z1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung).
- 3. Verlaufen die Untersuchungen gemäß Z2 für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
- 4. Im Fall des Auffindens eines Reagenten ist gemäß §8 Z1 bis 5 vorzugehen.
- 5. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
- a) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
- b) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit.a für alle Tiere des Bestandes negativ, so sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
- c) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit.b für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
- 6. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein nicht negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
- a) Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
- b) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
- c) Sind alle Untersuchungen gemäß lit.b negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
- d) Sind alle Untersuchungen gemäß lit.c negativ, ist der Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
- e) Verläuft die Isolierung gemäß lit.a positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt.
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