§ 10 Rindertuberkuloseverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2008

Abklärung im Kontaktbestand

§ 10.

Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 7 (Kontaktbestand) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Im Kontaktbestand (seuchenverdächtigen Bestand) sind alle Tiere von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
  2. 2. Ist der Tbc-Test für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate jedoch nicht später als zwölf Monate nach der Untersuchung gemäß Z1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung).
  3. 3. Verlaufen die Untersuchungen gemäß Z2 für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  4. 4. Im Fall des Auffindens eines Reagenten ist gemäß §8 Z1 bis 5 vorzugehen.
  5. 5. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  2. b) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit.a für alle Tiere des Bestandes negativ, so sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
  3. c) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit.b für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  1. 6. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein nicht negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
  2. b) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  3. c) Sind alle Untersuchungen gemäß lit.b negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
  4. d) Sind alle Untersuchungen gemäß lit.c negativ, ist der Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  5. e) Verläuft die Isolierung gemäß lit.a positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt.

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