§ 10 Rindertuberkuloseverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2009

Abklärung im Kontaktbestand

§ 10.

Zur Abklärung eines Verdachtes gemäß § 4 Z 7 (Kontaktbestand) sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. Im Kontaktbestand ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Im Kontaktbestand (seuchenverdächtiger Bestand) sind alle Tiere von einem Amtstierarzt unverzüglich klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen.
  2. b) Wurde der Bestand vor weniger als 60 Tagen nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand amtlich mittels Tbc-Tests untersucht, sind alle Tiere des Bestandes mindestens 60 Tage nach letztem Kontakt mit dem positiven Bestand erneut von einem Amtstierarzt klinisch zu untersuchen und einem Tbc-Test zu unterziehen. Die Milch von Tieren solcher Bestände ist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der neuerlichen Tbc-Untersuchung nachweislich einer Behandlung gemäß den Vorgaben des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Z 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu unterziehen.
  3. c) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als 60 Tage und weniger als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgte und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verlief gilt der Bestand als gemäß lit. a untersucht.
  4. d) Falls eine Tbc-Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand erfolgt und die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ verläuft, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben .
  5. e) Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologisch-anatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden und wird eine Tbc- Untersuchung aller Tiere des Bestandes im Sinne von lit. a mehr als vier Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand durchgeführt und verläuft die Untersuchung für alle Tiere des Bestandes negativ, ist der Tbc-Verdacht beseitigt; der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben.
  1. 2. Ist der Tbc-Test gemäß Z 1 lit. a, b oder c für alle Tiere des Bestandes negativ, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welche frühestens sechs Monate nach dem letzten Kontakt mit dem positiven Bestand, jedoch nicht später als 12 Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen ist (Nachuntersuchung). Wurden im positiven Bestand, mit welchem der Bestand Kontakt hatte, bei einer pathologisch-anatomischen Untersuchung in einer Untersuchungsstelle der AGES, der Landesanstalt Klagenfurt oder einem Schlachthof keine Hinweise auf Vorliegen einer offenen Form der Tuberkulose gefunden, ist diese Nachuntersuchung frühestens zwei Monate, jedoch nicht später als vier Monate nach der Untersuchung gemäß Z 1 durchzuführen.
  2. 3. Verlaufen die Untersuchungen gemäß Z 2 für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  3. 4. Im Fall des Auffindens eines Reagenten ist gemäß § 8 Z 1 bis 5 vorzugehen.
  4. 5. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  2. b) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit. a für alle Tiere des Bestandes negativ, so sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
  3. c) Verlaufen die Untersuchungen gemäß lit. b für alle Tiere des Bestandes negativ, so ist der Tbc-Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  1. 6. Ergibt die PCR-Untersuchung von Proben eines diagnostisch getöteten Tieres ein nicht negatives Ergebnis, ist folgendermaßen vorzugehen:
  1. a) Das nationale Referenzlabor hat die Isolierung, Differenzierung und Typisierung von Mykobakterien einzuleiten. Dabei ist zur Beantwortung der Frage, ob Erreger des Mycobacterium tuberculosis-Komplex vorhanden sind, seitens des nationalen Referenzlabors die Verwendung aller entsprechend validierter und wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die von der EU oder dem OIE vorgesehen sind, zulässig.
  2. b) Alle Tiere des Bestandes sind frühestens 60 Tage nach Beseitigung des letzten Reagenten mittels Tbc-Test behördlich zu untersuchen (Nachuntersuchung).
  3. c) Sind alle Untersuchungen gemäß lit. b negativ und ergibt die Isolierung ein negatives Ergebnis, sind alle Tiere des Bestandes einer weiteren behördlichen Untersuchung mittels Tbc-Test zu unterziehen, welcher frühestens vier Monate, jedoch nicht später als zwölf Monate, nach der Beseitigung des letzten Reagenten durchzuführen ist (zweite Nachuntersuchung).
  4. d) Sind alle Untersuchungen gemäß lit. c negativ, ist der Verdacht beseitigt (der Entzug des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit ist von der Behörde aufzuheben).
  5. e) Verläuft die Isolierung gemäß lit. a positiv und werden Mykobakterien des Mycobacterium-tuberculosis-Komplexes nachgewiesen, ist die Seuche festgestellt.

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