§ 10.
(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des Fahrpreises der nach § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels.
(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
a) Für Motorfahrräder und Motorräder mit einem
Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer ........... 1,16 S,
b) für Motorräder mit einem Hubraum über
250 cm3 je Fahrkilometer ....................... 2,00 S,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer ............................... 3,70 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,43 S je Fahrkilometer.
(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).
(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.
(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane, sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.
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