§ 10 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1992

§ 10.

(1) Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, ist zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.

(2) Der Beamte erhält für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.

(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

1. für Motorfahrräder und Motorräder

mit einem Hubraum bis 250 cm3 je

Fahrkilometer .............................. 1,36 S,

2. für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm3 je Fahrkilometer .............. 2,40 S,

3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je

Fahrkilometer .............................. 4,30 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,51 S je Fahrkilometer.

(5) Bei Benützung eines eigenen Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 11).

(6) Bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges gebührt keine Reisekostenvergütung.

(7) Bei Benützung eines dem Beamten zur Verfügung gestellten Dienstfahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld mit der Maßgabe, daß die Entschädigung 25 vH des Kilometergeldes beträgt und die Kosten der Mitbeförderung des Dienstfahrrades auf Massenbeförderungsmitteln ersetzt werden. Die bei der Berechnung des Teiles des Kilometergeldes sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.

(8) Patrouillengänge und Dienstgänge der Wache- und sonstigen Aufsichts- und Schutzorgane, sowie Zustellgänge aller Art begründen keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach Abs. 2 bis 7.

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