§ 10 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein

§ 10.

(1) , Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160 bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle darf im Unterricht nicht behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch ähnlich ist und thematisch an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu gestatten.

(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123124

alte Dokumentnummer

N7199012739J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)