Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein
§ 10.
(1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.
(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben bei vier Lernjahren (Kurzform) 140 bis 160 Wörter und bei sechs Lernjahren (Langform) 160 bis 180 Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.
(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR40087787
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