§ 10 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1984

§ 10.

(1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

  1. 1. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
  2. 2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 handelt,
  3. 3. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
  4. 4. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 4,
  5. 5. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
  6. 6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
  7. 7. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.7,
  8. 8. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.8,
  9. 9. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9,
  10. 10. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die

10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,

10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,

10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,

10.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppe PT 8.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
  2. 2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  3. 3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

Schlagworte

Altersgrenze, Höchstalter, Leistungsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008551

Dokumentnummer

NOR12100929

alte Dokumentnummer

N61984118580

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