§ 10.
(1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
- 1. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt,
- 2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um eine Planstelle der Dienstzulagengruppe 3 handelt,
- 3. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
- 4. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 4,
- 5. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 5 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
- 6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
- 7. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 7 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.7,
- 8. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 8 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.8,
- 9. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9,
- 10. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
10.1. Dienstzulagengruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter,
10.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
10.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
10.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppe PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn
- 1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
- 2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
- 3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
Schlagworte
Altersgrenze, Höchstalter, Leistungsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008551
Dokumentnummer
NOR12100929
alte Dokumentnummer
N61984118580
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