§ 10 PSB-VO 1984

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.1993

§ 10

§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

  1. 1. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
  2. 1a. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
  3. 2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
  4. 3. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
  5. 4. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
  6. 5. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
  7. 6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
  8. 7. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die

7.1. Dienstzulagengruppen 1, 1b und 2 der Verwendungsgruppe PT 3,

7.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,

7.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,

7.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn

  1. 1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
  2. 2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
  3. 3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

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