§ 10
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
- 1. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppe 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 BDG 1979 erfüllt und als Referent A in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung verwendet wird,
- 1a. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder gemäß § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,
- 2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,
- 3. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
- 4. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 6,
- 5. Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
- 6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
- 7. Ernennung innerhalb einer Verwendungsgruppe, und zwar in die
7.1. Dienstzulagengruppen 1, 1b und 2 der Verwendungsgruppe PT 3,
7.2. Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppen PT 4 und PT 5,
7.3. Dienstzulagengruppe A der Verwendungsgruppe PT 5,
7.4. Dienstzulagengruppen A und B der Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 10 gilt nicht als erteilt, wenn
- 1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
- 2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
- 3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
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