Entgelt, Kostenrechnungssystem
§ 10
(1) § 10.Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.
(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.
(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
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