Entgelt, Kostenrechnungssystem
§ 10
(1) § 10.Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.
(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen, auf die jedoch die Grundsätze der Transparenz und Nichtdiskriminierung Anwendung zu finden haben. Die so vereinbarten Tarife und entsprechenden Bedingungen haben dabei den eingesparten Kosten im Vergleich zur Erbringung einer Standarddienstleistung Rechnung zu tragen.
(3) Die Entgelte gemäß Abs. 1 sind so zu gestalten, daß sie jedenfalls einheitlich, allgemein erschwinglich und kostenorientiert sind. Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Entgelte gemäß Abs. 1 festlegen.
(4) Universaldienstbetreiber haben in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits zu führen. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste ist eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten zu treffen. Die internen Kostenrechnungssysteme haben auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung zu funktionieren.
(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Kostenrechnungssysteme gemäß Abs. 4 festlegen.
(6) Universaldienstbetreiber haben den Jahresabschluß einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorzulegen und zu veröffentlichen.
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