§ 10 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Begünstigungen für Hochschulprofessoren

§ 10

§ 10. Der Bundespräsident kann bei der Ernennung eines Hochschulprofessors die beitragsfreie Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten bewilligen, wenn aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen ein besonderes Interesse an der Berufung besteht.

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