§ 10.
(1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden.
(2) Für die Notariatskandidaten gelten die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 entsprechend. An die Stelle der Bestätigung im Amt tritt die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten, an die Stelle der Erklärung, daß das Amt erloschen ist, die Verweigerung der Eintragung in die Liste. Die Entscheidung kommt der zuständigen Notariatskammer zu. Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste steht dem Notariatskandidaten die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
10001883
Dokumentnummer
NOR40271636
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