§ 10 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Berufsbezeichnung

§ 10

(1) § 10.Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

  1. 1. „Diplomierte Physiotherapeutin'' - „Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);
  2. 2. „Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' - „Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);
  3. 3. „Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' - „Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);
  4. 4. „Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' - „Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);
  5. 5. „Diplomierte Ergotherapeutin'' - „Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5);
  6. 6. „Diplomierte Logopädin'' - „Diplomierter Logopäde'' (§ 1 Abs. 6);
  7. 7. „Diplomierte Orthoptistin'' - „Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)

    zu führen.

(2) Die Führung anderer als durch dieses Bundesgesetz zugelassener Berufsbezeichnungen sowie die Führung gesetzlich zugelassener oder verwechslungsfähiger anderen Berufsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen ist verboten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)