§ 10 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Berufsbezeichnung

§ 10

(1) § 10.Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung

  1. 1. „Diplomierte Physiotherapeutin'' - „Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);
  2. 2. „Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' - „Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);
  3. 3. „Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' - „Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);
  4. 4. „Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' - „Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);
  5. 5. „Diplomierte Ergotherapeutin'' - „Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5);
  6. 6. „Diplomierte Logopädin'' - „Diplomierter Logopäde'' (§ 1 Abs. 6);
  7. 7. „Diplomierte Orthoptistin'' - „Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)

    zu führen.

(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese

  1. 1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
  2. 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

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