Berufsbezeichnung
§ 10
(1) § 10.Wer zur berufsmäßigen Ausübung der Fachrichtung des gehobenen jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung
- 1. „Diplomierte Physiotherapeutin'' - „Diplomierter Physiotherapeut'' (§ 1 Abs. 1);
- 2. „Diplomierte medizinisch-technische Analytikerin'' - „Diplomierter medizinisch-technischer Analytiker'' (§ 1 Abs. 2);
- 3. „Diplomierte radiologisch-technische Assistentin'' - „Diplomierter radiologisch-technischer Assistent'' (§ 1 Abs. 3);
- 4. „Diplomierte Diätassistentin und ernährungsmedizinische Beraterin'' - „Diplomierter Diätassistent und ernährungsmedizinischer Berater'' (§ 1 Abs. 4);
- 5. „Diplomierte Ergotherapeutin'' - „Diplomierter Ergotherapeut'' (§ 1 Abs. 5);
- 6. „Diplomierte Logopädin'' - „Diplomierter Logopäde'' (§ 1 Abs. 6);
- 7. „Diplomierte Orthoptistin'' - „Diplomierter Orthoptist'' (§ 1 Abs. 7)
zu führen.
(2) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates, die gemäß § 6b zur Berufsausübung zugelassen sind, sind berechtigt, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gültige rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, sofern diese
- 1. nicht mit einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 ident sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
- 2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die (der) diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
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