§ 10 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Zeitpunkt der Meldungen

§ 10.

An die AMA sind zu übermitteln:

  1. 1. die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
  2. 2. die Dekadenmeldungen (§ 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
  3. 3. die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (§ 5 Abs. 1 Z 6) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  4. 4. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
  5. 5. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
  6. 6. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)