Zeitpunkt der Meldungen
§ 10.
An die AMA sind zu übermitteln:
- 1. die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
- 2. die Dekadenmeldungen (§ 4) spätestens zehn Tage nach Ablauf der Berichtsperiode,
- 3. die monatlichen Meldungen des Auszahlungspreises für Milch (§ 5 Abs. 1 Z 6) spätestens am 25. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
- 4. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 5 spätestens am 35. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
- 5. die monatlich abzugebenden Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
- 6. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 6) spätestens 90 Tage nach Ablauf des Berichtsjahres.
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