Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zeitpunkt der Meldungen
§ 10.
An die AMA sind zu übermitteln:
- 1. die wöchentlichen Preismeldungen (§ 7 Abs. 1) spätestens bis Dienstag, 15.00 Uhr in der AMA einlangend,
- 2. die monatlichen Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 7 und gemäß Abs. 4 spätestens am 22. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats,
- 3. die monatlichen Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 spätestens am letzten Tag des Monats nach Ablauf des Berichtsmonats,
- 4. die monatlichen Meldungen gemäß § 7 Abs. 2 spätestens am 8. Tag nach Ablauf des Berichtsmonats und
- 5. die jährlichen Meldungen (§ 6) spätestens am 31. März nach Ablauf des Berichtsjahres.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170073
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