Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
Nachversteuerung
§ 10.
Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Der Unterschiedsbetrag ist durch Bescheid von dem Hauptzollamt festzusetzen, in dessen Bereich die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung festgestellt wurde. Er ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053692
alte Dokumentnummer
N3199440189J
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