Nachversteuerung
§ 10.
(1) Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(2) Wer Mineralöl nach § 9 Abs. 10 verbotswidrig verwendet, hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen die Mineralölsteuer zu entrichten. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Ist Gasöl mit gekennzeichnetem Gasöl versehentlich vermischt worden, kann das Zollamt, in dessen Bereich die Vermischung stattgefunden hat, über Antrag mit Bescheid zulassen, daß das Gemisch als gekennzeichnetes Gasöl verwendet wird, wenn die Verbringung des Gemisches in ein Steuerlager wirtschaftlich nicht zumutbar ist und Steuervorteile dadurch ausgeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12055269
alte Dokumentnummer
N3199657143J
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