§ 10 MedStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Abnahmeprüfungen

§ 10.

(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:

  1. 1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
  2. 2. dafür akkreditierte Stellen,
  3. 3. Medizinphysiker und
  4. 4. Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.

(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch vom Bewilligungsinhaber oder dessen Personal durchgeführt werden.

(3) Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 1 erfolgreich absolviert haben; sofern sie einer der in Abs. 1 Z 1 genannten Firmen angehören oder die Prüfungen als Ziviltechniker gemäß Abs. 1 Z 4 durchführen, auch eine Ausbildung in Qualitätssicherung gemäß Anlage 2. Die Ausbildung kann sich jeweils auf die betreffenden Fachgebiete beschränken.

(4) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen unter Beiziehung des Bewilligungsinhabers oder dessen Personal zu erfolgen.

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