Abnahmeprüfungen
§ 10.
(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:
- 1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
- 2. dafür akkreditierte Stellen,
- 3. Medizinphysiker und
- 4. Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.
(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch vom Bewilligungsinhaber oder dessen Personal durchgeführt werden.
(3) Personen, die Abnahme- oder Teilabnahmeprüfungen durchführen, müssen eine Strahlenschutzausbildung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 191/2006, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich absolviert haben, sofern im Rahmen dieser Prüfungen mit Strahlenquellen umgegangen wird.
(4) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen unter Beiziehung des Bewilligungsinhabers oder dessen Personal zu erfolgen.
Schlagworte
Herstellerfirma
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20003681
Dokumentnummer
NOR40120038
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