§ 10 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen

§ 10.

An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. Bei mindestens einer Ozonmeßstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung, Sonnenscheindauer, sowie die Konzentration von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142537

alte Dokumentnummer

N8199854989L

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