Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Ausstattung der Meßstellen und Meßzentralen
§ 10.
An mindestens der Hälfte der Immissionsmeßstellen jedes Untersuchungsgebietes, ausgenommen in Ballungsräumen, sind meteorologische Größen, jedenfalls Windrichtung und Windgeschwindigkeit, ständig zu erfassen. An mindestens einer Messstelle je Untersuchungsgebiet sind auch die Lufttemperatur, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu erfassen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024213
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