Übergangsbestimmungen
§ 10.
Bis zum Ablauf des 31. August 2006 sind an Stelle der elektronischen Datenübermittlungen gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage Datenübermittlungen unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter zulässig. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Datenübermittlung unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter, weiters der seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung gestellten ergänzenden statistischen Formblätter sowie neuer Formblätter für die Meldung von Jahressummenwerten insbesondere für die Felder SBSPau, SBNMau, SBSOau, NASPau, MUZUau, LEREau und ERZIau der Anlage anordnen.
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