§ 10 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Übergangsbestimmung

§ 10.

Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung und Frauen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40172292

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