Kostenstellenbeschreibung
§ 10
§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:
- a) die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
- b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
- c) den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,
- d) das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),
- e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,
- f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
- g) die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.
Ein Muster einer Kostenstellenbeschreibung ist in Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) dargestellt.
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