§ 10 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Kostenstellenbeschreibung

§ 10.

Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

  1. a) die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,
  2. b) die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,
  3. c) den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,
  4. d) das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),
  5. e) die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,
  6. f) die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und
  7. g) die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140380

alte Dokumentnummer

N8199659696J

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