§ 10 Kraftstoffverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2012

Verwendung eines Massenbilanzsystems

§ 10.

Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß §§ 5 und 7 angerechnet werden sollen, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. eindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
  2. 2. Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
  3. 3. Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
  4. 4. Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;
  5. 5. gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
  6. 6. im Fall der Verwendung von Standardwerten gemäß § 19 Abs. 5 eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.

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