Verwendung eines Massenbilanzsystems
§ 10.
Betriebe, die Biokraftstoffe herstellen, die auf die Ziele gemäß § § 5,6, und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1. eindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
- 2. Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
- 3. Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
- 4. Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;
- 5. gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
- 6. im Fall der Verwendung von Standardwerten eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40201648
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