§ 10 KI-RMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

§ 10.

 Kreditinstitute haben über geeignete Systeme zu verfügen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, ermitteln, messen und steuern zu können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)