Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2014
Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs
§ 10.
Kreditinstitute haben über geeignete Systeme zu verfügen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen zu können.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2014
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
20008739
Dokumentnummer
NOR40164849
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