§ 10 KI-RMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2014

Zinsänderungsrisiko bei Geschäften des Anlagebuchs

§ 10.

 Kreditinstitute haben über geeignete Systeme zu verfügen, um das Risiko möglicher Zinsänderungen, die sich auf die im Anlagebuch erfassten Geschäfte auswirken, ermitteln, messen, steuern, überwachen und begrenzen zu können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2014

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

20008739

Dokumentnummer

NOR40164849

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