zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849
Zu der Todfallsaufnahme nach Beamten, Notaren, Geistlichen und Seelsorgern siehe auch die §§ 53 ff und 56 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
§. 10
Wenn ein Beamter, ein Notar, ein Geistlicher oder ein Seelsorger von was immer für einem Glaubensbekenntnisse stirbt und in seinem Nachlasse sich öffentliche Gelder, Amts- oder Notariats-Schriften, Aerarial- oder kirchliche Gegenstände vorfinden, so hat der Gemeinde-Abgeordnete Gelder und Papiere von Werth oder Bedeutung in Sicherheit zu bringen (§. 6), nöthigenfalls die Sperre anzulegen und ohne zu einer eigentlichen Todfallsaufnahme zu schreiten, die sogleiche Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.
Zu der Todfallsaufnahme nach Beamten, Notaren, Geistlichen und Seelsorgern siehe auch die §§ 53 ff und 56 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Amtsschriften, Akten, Fiskalvermögen, Aerarialgegenstand, Wert, Versiegelung, Verwahrung, Notariatsschriften
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Gesetzesnummer
10001658
Dokumentnummer
NOR12019323
alte Dokumentnummer
N2185011087R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)