§ 10 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

Zu der Todfallsaufnahme nach Beamten, Notaren, Geistlichen und Seelsorgern siehe auch die §§ 53 ff und 56 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

§. 10

Wenn ein Beamter, ein Notar, ein Geistlicher oder ein Seelsorger von was immer für einem Glaubensbekenntnisse stirbt und in seinem Nachlasse sich öffentliche Gelder, Amts- oder Notariats-Schriften, Aerarial- oder kirchliche Gegenstände vorfinden, so hat der Gemeinde-Abgeordnete Gelder und Papiere von Werth oder Bedeutung in Sicherheit zu bringen (§. 6), nöthigenfalls die Sperre anzulegen und ohne zu einer eigentlichen Todfallsaufnahme zu schreiten, die sogleiche Anzeige an das Bezirksgericht zu erstatten.

Zu der Todfallsaufnahme nach Beamten, Notaren, Geistlichen und Seelsorgern siehe auch die §§ 53 ff und 56 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Amtsschriften, Akten, Fiskalvermögen, Aerarialgegenstand, Wert, Versiegelung, Verwahrung, Notariatsschriften

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019323

alte Dokumentnummer

N2185011087R

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