Rechtsnormen
Bundesgesetze
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
§ 10 Instruktion für die Gemeindevorsteher
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
aktuell keine Fassung in Kraft
02.8.1850 bis 31.12.1999 (BGBl. I Nr. 191/1999)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
Stichworte
Amtsschriften
Akten
Fiskalvermögen
Aerarialgegenstand
Wert
Versiegelung
Verwahrung
Notariatsschriften