§ 10 Hydrographiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 10.

(1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung sind vom Bund zu tragen:

  1. 1. die Errichtungs- und Anschaffungskosten der zur Durchführung der Beobachtungen und Messungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) erforderlichen gewässerkundlichen Einrichtungen und mobilen Beobachtungs- und Meßgeräte - sofern es sich nicht um funktechnische Einrichtungen handelt - zur Gänze,
  2. 2. der angemessene Aufwand für die Beobachter der gewässerkundlichen Einrichtungen zu zwei Dritteln und
  3. 3. der angemessene Aufwand für die Beobachtung der Wassergüte zu zwei Dritteln.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dem Landeshauptmann bekanntzugeben, welcher Aufwand im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 als angemessen gilt.

(3) Das Land übernimmt alle übrigen Aufwendungen, insbesondere für die Instandhaltung und den Betrieb der gewässerkundlichen Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 3a) sowie für die Verbreitung hydrographischer Nachrichten (§ 7 Abs. 1).

Schlagworte

Errichtungskosten, Beobachtungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10010407

Dokumentnummer

NOR12132828

alte Dokumentnummer

N8197940370L

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